Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

pvdrohne.de

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ″AGB″) gelten für alle Verträge, die zwischen der PVDrohne und ihren Kunden (nachfolgend ″Kunde″) geschlossen werden (nachfolgend gemeinsam ″Parteien″ genannt).
  2. PVDrohne erbringt Leistungen ausschließlich an Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Ein Vertrag wird nur mit dem Kunden geschlossen, der kein Verbraucher ist und für PVDrohne erkennbar nicht in dieser Eigenschaft handelt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Teilnahme an Schulungskursen, für die gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
  3. Die AGB von PVDrohne gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden von ihr nicht anerkannt und ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn PVDrohne in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag ausführt.

 

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

  1. PVDrohne wird dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches Angebot über die gewünschte Leistung mit einer ausführlichen Leistungsbeschreibung und entsprechenden Preisen übersenden (nachfolgend ″unverbindliches Angebot″). Aufgrund des unverbindlichen Angebots gibt der Kunde gegenüber SPECTAIR ein verbindliches Angebot (nachfolgend ″Auftragsangebot″) über die Beauftragung der im unverbindlichen Angebot beschriebenen Leistung ab.
  2. Das Auftragsangebot ist in Textform abzugeben. Soweit PVDrohne zur Abgabe eines Auftragsangebots ein elektronisches Dienstleistungssystem eingerichtet hat, ist es ausreichend, wenn der Kunde unter Anwendung dieses Systems das Angebot absendet.
  3. PVDrohne ist berechtigt, das Auftragsangebot innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach dessen Zugang bei PVDrohne anzunehmen; die Annahme erfolgt ebenfalls in Textform mit einer Auftragsbestätigung.
  4. Nach dem Vertragsschluss sind die Änderungen im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung und Vergütung nur möglich, soweit sich die Parteien über die Änderungen entsprechend der Ziff. 1 und 3 einigen.
  5. Der Kunde wird PVDrohne beim Vertragsschluss über alle relevanten Umstände zur Durchführung eines Flugs / Schulung nach bestem Wissen und Gewissen informieren. Stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass die Angaben unvollständig oder unzutreffend waren, obwohl der Kunde zu vollständigen und richtigen Angaben in der Lage gewesen und dazu vonPVDrohne aufgefordert worden ist, so behält sich PVDrohne das Recht vor, die Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, können PVDrohne und der Kunde vom Vertrag zurücktreten; die bereits angefallenen Kosten zur Vorbereitung und Durchführung des Fluges trägt der Kunde.

 

§ 3 MITWIRKUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Der Kunde hat bei der Auftragsausführung in der erforderlichen Weise mitzuwirken.
  2. Der Kunde überlässt PVDrohne rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich und auf eigene Kosten alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc.. Er räumt PVDrohne die erforderlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags ein.
  3. Sofern PVDrohne beim Kunden tätig wird, hat der Kunde den Mitarbeitern der PVDrohne oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch PVDrohne erforderlich sind.
  4. Erfüllt der Kunde die ihm nach Ziff. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder zum Mehraufwand, so ist PVDrohne berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Der Kunde wird PVDrohne zur Vorbereitung der Auftragsdurchführung beim Vertragsschluss über alle Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag informieren. Dazu zählt auch die Mitteilung des Auftragszwecks, der Art und Weise der geplanten Verwendung von Aufnahmen sowie des Umfangs der vom Kunden speziell für die Durchführung des Auftrags getätigten Aufwendungen. Dies gilt insbesondere bei einmaligen Ereignissen.

 

§ 4 BEHÖRDLICHE UND PRIVATE GENEHMIGUNGEN

  1. Zur Durchführung eines Flugs wird PVDrohne bei der zuständigen Luftfahrtbehörde die Erlaubnis zum Aufstieg einholen (sog. Aufstiegsgenehmigung); der Kunde wird PVDrohne dabei aktiv unterstützen. So wird er SPECTAIR insbesondere alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit für die Durchführung eines Auftrags weitere behördliche Genehmigungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraums erforderlich sind.
  2. Stellt sich heraus, dass die Genehmigungen nicht bis zum vereinbarten Auftragstermin eingeholt werden können, werden der Kunde und PVDrohne sich über einen neuen Auftragstermin einigen.
  3. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens nach Ziff. 1 und 2 trägt der Kunde.
  4. Wird die beantragte Genehmigung nicht erteilt oder stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass die Durchführung des Auftrags gegen die geltenden Gesetze verstößt, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde wird sich darüber informieren, ob die Durchführung eines Flugs die Inanspruchnahme des fremden Eigentums, wie bspw. das Betreten eines Privatgrundstücks erfordert oder durch die Bild- und Filmaufnahmen die Privatsphäre von Dritten verletzt werden könnte; soweit dies der Fall ist, ist der Kunde für die Einholung der entsprechenden Erlaubnisse von Eigentümern und sonstigen Rechtsinhabern zuständig. Unterlässt der Kunde eine sorgfältige Prüfung etwaiger Drittrechte und wird PVDrohne von Dritten wegen Verletzung von Erlaubnispflichten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, PVDrohne von etwaigen Ansprüchen freizustellen.

 

§ 5 RECHTE VON PVDrohne

  1. Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein PVDrohne weisungsbefugt.
  2. PVDrohne ist berechtigt, sich zur Erfüllung eines Teils oder der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Tätigkeit Dritter zu bedienen, welche über die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Qualifikationen verfügen.

 

§ 6 DURCHFÜHRUNG VON FLÜGEN

  1. Zur Durchführung eines Flugs wird ein Auftragstermin vereinbart. Bis zu diesem Termin sind PVDrohne und der Kunde verpflichtet, alle behördlichen und privaten Genehmigungen für den konkreten Auftrag nach Maßgabe des § 4 einzuholen; liegen diese nicht vor, wird der Auftrag nicht durchgeführt.
  2. Die Entscheidung über die Durchführung eines Fluges liegt beim Piloten von PVDrohne. Der Pilot von PVDrohne prüft am Tag des Auftragstermins, ob der Flug sicher durchgeführt werden kann. Liegen Umstände vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigen oder die Rechtsgüter Dritter gefährden können und lassen sich diese Umstände nicht rechtzeitig beseitigen, so behält sich PVDrohne vor, den Flug nicht durchzuführen. Die Entscheidung wird durch den Piloten nach Abwägung aller sicherheitsrelevanten Aspekte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien und der Allgemeinheit getroffen und bindet die Parteien. Umstände, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können, sind beispielsweise:
    1. kurzfristig auftretende meteorologische Bedingungen wie Wind, Niederschlag, extreme Temperaturen;
    2. Auftreten von technischen Problemen am Flugsystem; oder
    3. auftragsspezifische Gefahren, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

    Wird der Auftrag nach Ziff. 2 Satz 2 lit. a) bis c) nicht durchgeführt, werden die Parteien unverzüglich einen neuen Auftragstermin vereinbaren, soweit der Auftrag an einem anderen Termin durchgeführt werden kann und dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zuzumuten ist.

  3. Wird der Auftrag aus den Gründen nicht durchgeführt, an denen weder PVDrohne noch dem Kunden ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Liegen die Gründe für den Abbruch des Auftrags im Verantwortungsbereich einer der Parteien, so hat diese Partei die gesamten Kosten zu tragen.
  4. 2 gilt entsprechend, soweit die Wetterbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Qualität der Aufnahmen beeinträchtigen können; jede Partei trägt ihre Kosten.

 

§ 7 STORNIERUNG DER AUFTRÄGE DURCH DEN KUNDEN

  1. Der Kunde kann einen Auftrag bis zur dessen Durchführung jederzeit kündigen.
  2. Kündigt der Kunde einen Auftrag, ohne dass die Kündigung durch ein Verhalten von PVDrohne veranlasst wurde, und die Leistungserbringung ihr auch möglich war, so wird der Kunde von der Zahlungspflicht nur befreit, soweit er die Kündigung gegenüber PVDrohne mit einer Frist von mehr als vier Wochen vor dem Tag des Auftragstermins erklärt. Die Zahlungspflicht bleibt in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung bestehen, soweit der Kunde die Kündigung in einem Zeitraum von einer bis vier Wochen vor dem Auftragstermin erklärt. Bei einer Kündigungserklärung im Zeitraum von einer Woche vor dem Auftragstermin bleibt die Zahlungspflicht des Kunden in Höhe von 90% bestehen.

 

§ 8 HÖHERE GEWALT; LEISTUNGSERSCHWERUNG NACH DEM VERTRAGSSCHLUSS

  1. Wird nach dem Vertragsschluss die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt dauerhaft oder für eine nicht absehbare Zeit unmöglich gemacht, so kann sowohl der Kunde als auch PVDrohne vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt liegt bei Ereignissen vor, die PVDrohne nicht zu vertreten hat und die auch bei äußerster Sorgfalt unvorhersehbar und dadurch unabwendbar sind, wie es bspw. bei Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, Brand oder terroristischen Anschlägen der Fall ist.
  2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen im Sinne der Ziff. 1 werden PVDrohne und der Kunde eine Vertragsanpassung vornehmen, soweit dies den Parteien unter Abwägung der beidseitigen Interessen zumutbar ist. Ist die Vertragsanpassung dem Kunden nicht zumutbar, weil bspw. die Leistungserbringung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, so kann er vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend, soweit deren Voraussetzungen bei Personen vorliegen, die PVDrohne mit notwendigen Arbeitsmitteln zur Durchführung der Aufträge beliefern oder die PVDrohne in der Regel mit der Ausführung der Teilaufgaben beauftragt.
  4. Bei Höherer Gewalt stehen dem Kunden wegen der Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung keine Schadensersatzansprüche gegen PVDrohne zu.

 

§ 9 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG; ZAHLUNGEN

  1. Die Vergütung von PVDrohne wird nach der Durchführung des Auftrags fällig, sobald PVDrohne dem Kunden die Stichproben von erhobenen Daten übermittelt und der Kunde die Qualität nicht beanstandet. Die Aushändigung des gesamten Datenmaterials an den Kunden erfolgt nach dem Zahlungseingang bei PVDrohne. Zu Gunsten des Kunden können im Einzelfall hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto von PVDrohne gutgeschrieben worden ist.Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn der zugrundeliegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

§ 10 SACHMÄNGEL; NACHERFÜLLUNG

  1. Ein Mangel liegt vor, soweit das übergebene oder übermittelte Datenmaterial nicht die vereinbarte Eigenschaften und Qualität aufweist. Besteht zwischen dem Kunden und PVDrohne keine Einigkeit darüber, welche Eigenschaften vereinbart wurden, so sind die im unverbindlichen Angebot von PVDrohne, sowie im Auftragsangebot des Kunden gemachten Angaben maßgeblich. Hat der Kunde sich über den Inhalt der gemachten Angaben geirrt, so hat PVDrohne dafür nicht einzustehen, soweit sie von Richtigkeit der Angaben ausgehen konnte.
  2. Ist die Beseitigung des Mangels am Datenmaterial möglich und PVDrohne zumutbar, so wird der Kunde ihr die nötige Zeit zur Mangelbeseitigung geben. Soweit zur Mangelbeseitigung eine erneute Durchführung der Aufnahmen mit Flugsystemen erforderlich ist und beim Kunden keine Gründe vorliegen, die die Ablehnung der erneuten Aufnahmen rechtfertigen würden, so wird der Kunde PVDrohne die Gelegenheit zur erneuten Durchführung der Aufnahmen geben und ihr dabei unterstützen.
  3. Beim Fehlschlagen des Mangelbehebungsversuchs nach Ziff. 2 bleibt dem Kunden das Recht, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die Mangelbeseitigung dem Kunden entweder aus zeitlichen oder im Verhalten von PVDrohne liegenden Gründen nicht zuzumuten oder nach dem Inhalt des Auftrags nicht möglich ist. Der Rücktritt setzt voraus, dass der Mangel erheblich ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die vereinbarte Vergütung aufgrund des aufgetretenen Mangels mindestens 5% weniger betragen hätte, als sie tatsächlich betragen hat.
  4. Die zur Mangelbeseitigung zusätzlich anfallenden Aufwendungen, wie bspw. Arbeits- und Materialkosten, trägt PVDrohne.
  5. Das nichtbestehen einer Prüfung / Leistungsüberprüfung ist kein Mangel in diesem Sinne.

 

§ 11 HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ; VERJÄHRUNG

  1. Dem Kunden stehen gegen PVDrohne Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten in folgenden Fällen zu:
    1. Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlicher oder fahrlässigen Pflichtverletzung der PVDrohne oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PVDrohne beruhen;
    2. Verursachung von darüber hinausgehenden Schäden, die
      1. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PVDrohne oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; oder
      2. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten beruhen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind, d.h. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten);
    3. Haftung beim arglistigen Verschweigen eines Mangels.
  2. Kommt PVDrohne mit der Leistungserbringung ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Verzug, wird die Schadensersatzpflicht auf einen Betrag begrenzt, der dem Nettobetrag der vereinbarten Vergütung entspricht. Erklärt der Kunde gegenüber PVDrohne wegen des Leistungsverzuges den Rücktritt vom Vertrag, so gilt für den Schadensersatzanspruch des Kunden gegen PVDrohne Satz 1 dieser Ziffer entsprechend.
  3. Beim leicht fahrlässigen Handeln haftet PVDrohne nicht für Schäden, die bei einer objektiven Betrachtung der Pflichtverletzung unvorhersehbar und untypisch sind. Als unvorhersehbar und untypisch gelten die Schäden auch, wenn PVDrohne vom Kunden nicht gem. § 3 Ziff. 5 hinreichend über die Bedeutung der Auftragsdurchführung für den Kunden und damit verbundenen Aufwendungen informiert wurde und PVDrohne deshalb keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen konnte.
  4. Für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden wird der Schadensersatz beim leicht fahrlässigen Handeln für Vermögensschäden auf eine Summe in Höhe des Nettobetrages der vereinbarten Vergütung begrenzt.
  5. Die Ansprüche des Kunden gegenPVDrohne verjähren in einem Jahr mit Ausnahme der Fälle der Ziff. 1 lit. a) bis c), für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe oder Übermittlung des Datenmaterials an den Kunden, oder wenn eine andere Leistung als Datenerhebung vereinbart war – mit der Vollendung einer solchen Leistung.
  6. Die Ziff. 1, sowie Ziff. 3 bis Ziff. 5 finden entsprechende Anwendung auf die Erfüllungsgehilfen von PVDrohne.

 

§ 12 GERICHTSSTAND; ANWENDBARES RECHT

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind die Gerichte am Sitz von PVDrohne ausschließlich zuständig. Dies gilt insbesondere auch, soweit über das Entstehen des Vertragsverhältnisses und dessen Wirksamkeit gestritten wird.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Garrel, den 30.08.2017